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Hubert Stöckli

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SIA-LHO 2020: kaum Neues, viel Altbekanntes

Der SIA hat auf den 1. Januar 2020 neue SIA-Vertragswerke herausgegeben, in denen es um Leistungen und Honorare der Planerinnen und Planer geht. Kurz: Es gibt neue LHO. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass ein Artikel fehlt: Art. 7, welcher der Honorarberechnung nach Baukosten galt, ist Geschichte – jedenfalls insoweit, als er nicht länger zu dem vom SIA gepflegten Arsenal der…

Zur Abnahme des Planwerks

Wer Pläne bestellt, schliesst einen Werkvertrag ab. Sind ­Pläne mangelhaft, obliegt es dem Besteller, die Mängel zu rügen, wenn er seine Mängelrechte nicht verlieren will. Hubert Stöckli geht der Frage nach, ab welchem Zeitpunkt frühestens zu rügen ist. Nicht jede Planlieferung ist mit Abnahmewirkung ausgestattet; abgenommen wird das Planwerk erst nach dessen Vollendung. Und erst jetzt…
Hubert Stöckli
BR/DC 6/2019 | S. 317

Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 (4A_399/2018)

Etwas mehr «souplesse» bei der Mängelrüge

Das Bundesgericht erkennt hinsichtlich der Rügefrist, dass «es keine ratio legis gibt, welche zum Schutz des Verkäufers oder Unternehmers eine starre Beschränkung auf eine Woche rechtfertigt», und schützt eine Käuferin, die einen Sachmangel erst elf Tage nach Entdeckung rügt.

Entscheid des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (BGer 4A_71/2018, zur amtlichen Publikation in BGE-Band 144 III vorgesehen); siehe auch BGE 114 II 239. Zu diesem Urteil auch der Beitrag von Nadja Schwery im vorliegenden Heft: BR/DC 2018, S. 346 ff.

Nachbesserungsrecht unabhängig von Wertquoten

Ein Stockwerkeigentümer, der aus eigenem Werkvertrag Anspruch auf die Nachbesserung eines gemeinschaftlichen Bauteils hat, kann diesen Anspruch gegen den Unternehmer durchsetzen, ohne dass es dabei auf die von ihm gehaltene Wertquote ankommen würde. Mit diesem Urteil änderte das Bundesgericht seine mit BGE 114 II 239 begründete Rechtsprechung.

Contrat d’architecte et d’ingénieur / Architekten- und Ingenieurvertrag (per Dezember 2018)

Contrat d’architecte global – Principe de l’exécution personnelle du mandat – Distinction entre l’auxiliaire et le substitut – CO 101, 398 I, 399 II (Gesamtvertrag über Architekturleistungen – Grundsatz der persönlichen Ausführung des Mandats – Unterscheidung zwischen Hilfsperson und Substitut – OR 101, 398 I, 399 II)

Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 6. November 2017 (ZK2 14 5)

Keine Anzeigepflicht, wenn der Bauherr ohnehin Bescheid weiss

Ein recht umfangreiches Urteil über einen langwierigen Vergütungsstreit, der auf einen Vertrag aus dem Jahr 2003 zurückgeht; über einen Bauherrn, der es unterlassen hatte, die Beschaffenheit des Baugrunds zureichend zu ­er­mitteln; über einen Unternehmer, der deshalb grösseren Aufwand hatte als erwartet und einen Nachtrag geltend machte. Im Kern zu prüfen war die Verletzung der Anzeigepflicht…

Debatte um die Planerhonorare – eine Einführung

1. Die Planer und ihre Verbände machen seit langem darauf aufmerksam, dass die Honorare für ihre Leistungen oftmals «extrem tief» ausfallen; damit «werden die Möglichkeiten der Unternehmen zu Lohnanpassungen immer beschränkter, die Attraktivität der Ingenieurberufe nimmt ab und die Branche leidet unter zunehmendem Mangel an Nachwuchs­kräften»1. Dieser Ruf kommt vor allem aus…
Hubert Stöckli, Martin Beyeler
BR/DC 1/2018 | S. 19

Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Januar 2016 (RBOG 2016, S. 182)

Eine Jauchegrube, ein Betondeckel und die Frage, ob die vertragliche Freizeichnung gültig war

Ein Betondeckel, der eine Jauchegrube abschloss, wies nicht die Tragfähigkeit auf, die sich der Käufer erhofft hatte, doch hatten die Parteien im Grundstückkaufvertrag die Mängelhaftung des Verkäufers wegbedungen. Nach der Kurzfassung, die dem Urteil im «Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat» beigefügt wurde, gelangte das Gericht zu folgendem Schluss: «Die…

Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 (BGer 4A_461/2016)

Irrige Vorstellung über die Überbaubarkeit eines Grundstücks: Grundlagenirrtum?

Eine Käuferin, die bei der Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags auf das Verlesen des «vollen Wortlauts der […] Dienstbarkeiten» verzichtet, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich im Nachhinein auf Grundlagenirrtum beruft, weil die Dienstbarkeit (ein «Pflanz- und Benützungsrecht», wie die Dienstbarkeit im Kaufvertrag bezeichnet wurde) der Überbaubarkeit des Grundstücks entgegensteht.