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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

L’aléa ruissellement : un « nouveau » danger naturel et sa portée en droit

Der Oberflächenabfluss in der Schweiz nimmt zu; damit ist eine erhöhte Gefährdung von Gebäuden und der übrigen ­Infrastruktur verbunden. Die neue Gefährdungskarte des Bundes hat Jean-Baptiste Zufferey und Matthieu Seydoux veranlasst, ausgewählte Rechtsfragen, die sich hier stellen (gesetzliche Grundlage, Rechtsnatur der Karte, Verantwortlichkeiten des Staates, des Werkeigentümers und des…

Weitere Verträge und Haftpflichtrecht / Autres ­contrats et responsabilité civile (per Dezember 2020)

Virements bancaires, action en exécution du client et prétention en dommages-intérêts de la banque, opposée en compensation – Défaut de légitimation, contrat avec soi-même – CO 107 I, 97 I, 32 s.; CC 3 II (Banküber­weisungen, Erfüllungsklage des Kunden und Schadenersatzanspruch der Bank, Gegenklage auf Verrechnung – Legitimationsmangel, Selbstkontrahieren – OR 107 I, 97 I, 32 f.; Z…

Arrêt du Tribunal fédéral du 11 juin 2018 (4A_129/2017)

Du nouveau dans l’interprétation de l’art. 404 CO et son potentiel pour le mandat d’architecte ou d’ingénieur

Diesem Bundesgerichtsurteil zufolge kann ein Auftragnehmer bei vorzeitiger Auflösung des Auftrags (nach Art. 404 Abs. 1 OR) unter Umständen auch den Ersatz des Gewinns verlangen, den er aus einem Vertrag erzielt hätte, den er gerade deshalb nicht abgeschlossen hat, weil er sich auf den vorzeitig aufgelösten Auftrag eingelassen hat. Der ­Einbezug dieses Interesses in die Schadensberechnung (Ar…

Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018 (4A_189/2018)

Ein mangelhaftes Gerüst, ein Sturz und wie der ­Gerüstbauer dafür haftet

Der Gerüstbauer haftet gegenüber Dritten für Schäden aufgrund von Werkmängeln des vermieteten Gerüstes (Werkeigentümerhaftung, Art. 58 OR). Das gilt auch dann, wenn das Gerüst in die Obhut des Bestellers übergegangen ist und mit diesem im Vertrag über die Gerüstmiete keine Kontroll- und Instandhaltungspflichten des Gerüstbauers vereinbart wurden.

Gefahrenabwehr nach Bauproduktegesetz

Pflichten, die viele treffen

Die Nachmarktpflichten des Bauproduktegesetzes (BauPG) gehen wesentlich weiter als diejenigen des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG). Nebst der unmittelbaren Gefahren­abwehr haben Hersteller, aber auch Importeure und Händler proaktiv Korrekturmassnahmen zu ergreifen. Walter Fellmann und Yvonne Burger erörtern, dass das BauPG damit die Gefahrenabwehr in ihren Auswirkungen in die Nähe der…
Walter Fellmann, Yvonne Burger
BR/DC 5/2019 | S. 267