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Wirtschaftsrecht

BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 (auszugsweise publiziert in BGE 140 III 312 ff., allerdings ohne die ­gesellschaftsrechtlich relevanten Erwägungen)

ARGE als einfache Gesellschaft, Beschränkung der Solidarhaftung, Rückgriff unter Baubeteiligten

Die Entlassung eines einfachen Gesellschafters aus der Solidarhaftung nach Art. 544 Abs. 3 OR setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Dieses ist nicht leichthin anzunehmen.

Zulässige ARGE im Kartellrecht

Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) wird immer wieder infrage gestellt. Frank Stüssi und Bendicht Lüthi zeigen auf, dass viele Gründe, die zur Bildung von ARGE führen, legitim sind und ARGE daher kartellrechtlich grundsätzlich unproblematisch sind. Gegenstand der bisherigen Verfahren der Wettbewerbskommission waren denn auch Submissionskartelle, nicht ARGE.
Frank Stüssi, Bendicht Lüthi
BR/DC 4/2015 | S. 205