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From the magazine BR-DC 3/2015 | S. 157-158 The following page is 157

BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 (auszugsweise publiziert in BGE 140 III 312 ff., allerdings ohne die ­gesellschaftsrechtlich relevanten Erwägungen)

ARGE als einfache Gesellschaft, Beschränkung der Solidarhaftung, Rückgriff unter Baubeteiligten

Karin Müller, Dr. iur., Professorin an der Universität Luzern, Rechtsanwältin
Lena Giesbrecht, Ass. iur., wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Luzern

Die Entlassung eines einfachen Gesellschafters aus der Solidarhaftung nach Art. 544 Abs. 3 OR setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Dieses ist nicht leichthin anzunehmen.

Pour se libérer de sa responsabilité solidaire au sens de l’art. 544 al. 3 CO, l’associé d’une société simple a besoin de l’accord du créancier. Ce dernier ne doit pas être admis à la légère.

Der Fall

(251) A. und B. betrieben als Bodenleger je selbständig ein Einzelunternehmen und führten zusammen zahlreiche Aufträge aus. Nach aussen trat jeweils nur ein Bodenleger auf und rechnete mit dem Vertragspartner ab. Intern wurde nach Abschluss der Arbeiten bei jedem Projekt einzeln abgerechnet. Auch das Projekt C., eine Parkettverlegung im Auftrag der D. AG (Unternehmerin), führten A. und B. gemeinsam als Subunternehmer aus. Die Bodenbelagsarbeiten wurden seitens der Bauherrin C. GmbH bemängelt. Die D. AG und A. schlossen daraufhin folgende Sanierungsvereinbarung: A. trägt von den…

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