Diverses / Divers (per Oktober 2016)
Strassenwesen (Routes)
(612) Für den betrieblichen Unterhalt bzw. Reinigung, Grünpflege und Winterdienst der zu den Kantonsstrassen gehörenden Gehwege sind die Gemeinden zuständig (Art. 38 Abs. 2 SG). Die Bestimmung bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Strasseneigentümer für deren Bau, Betrieb und Unterhalt zuständig ist. Die vorliegend strittigen Grünstreifen sind baulich und optisch vom Gehweg abgegrenzt und bilden einen selbständigen Bestandteil der Strasse, weshalb deren Grünpflege dem Kanton obliegt. VGer (TA) BE 100.2014.211 (9.9.2015); BVR (JAB) 2016, 167. (ph)
(613) Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft. Er ist nicht verletzt, wenn unterschiedliche Gemeinwesen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen und daraus für die Rechtsunterworfenen der Gemeinwesen unterschiedliche Folgen resultieren. Unter dem Titel der Rechtsgleichheit kann nicht…