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From the magazine BR/DC 3/2017 | S. 187-192 The following page is 187

Zivilprozessrecht und SchKG / Procédure civile et poursuites (per Juni 2017)

Revision – Gutheissung – Neuer Sachentscheid – ZPO 328 (Révision – Admission – Nouveau jugement au fond – CPC 328)

(499) 1. Bei der Revision im Sinn von Art. 328 ff. ZPO handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches sich gegen rechtskräftige Entscheide richtet und eine erneute Aus der ZeitschriftBR-DC 3/2017 | S. 187-192 Es folgt Seite № 188Prüfung in der Sache durch das erkennende Gericht ermöglichen soll. Das Revisionsverfahren läuft in zwei Schritten ab. In einem ersten Schritt wird über das Revisionsgesuch entschieden; gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde offen (Art. 332 ZPO). Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, führt dies zu einer Aufhebung des in Revision gezogenen Sachentscheides (wobei es sich auch um einen Prozessentscheid handeln kann) und das Erkenntnisverfahren wird in denjenigen Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor dem aufgehobenen Entscheid befunden hat (Urteil 5A_558/2014 vom 7.9.2015, E. 6.2 m.w.H.); das…

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