Umweltschutz / Protection de l’environnement (per April 2015)
Lärm / Bruit
Schutz gegen Lärm und Staub (Protection contre le bruit et la poussière)
(199) 1. Ein Umschlagplatz für Kies und Steinmaterial stellt eine Industrie und Gewerbeanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV dar. 2. Als solche darf sie nicht bewilligt werden, wenn ihr bestimmungsgemässer Gebrauch für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hat. 3. Eine weitere Ermittlung der Aussenlärmimmissionen in Form einer Lärmprognose ist geboten, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann. 4. Ein Verzicht auf eine weitere Ermittlung der Immissionen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 LSV ist nachvollziehbar zu begründen. 5. Massnahmen zur Verhinderung einer übermässigen Staubentwicklung sind auf das spezifische Bauvorhaben ausgerichtet anzuordnen. Regierungsrat (CdE) SZ Nr. 1085 (19.11.2013); EGV-SZ 2013, 166. (ph)
Lärmimmissionen (Immissions sonores)
(200) 1. Eine Umrechnung des aus einer…