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From the magazine BR/DC 5/2023 | S. 298-299 The following page is 298

Natur- und Heimatschutz / Protection de la nature et du patrimoine (mk) (per Oktober 2023)

Keine direkte Anwendung des ISOS im Baubewilligungsverfahren (Pas d’application directe de l’ISOS dans la procédure d’autorisation de construire)

(431) Abbruch eines Einfamilienhauses mit Garage sowie Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage in Walenstadt: Das ISOS musste im Baubewilligungsverfahren nicht direkt angewandt werden, weil gestützt auf Art. 28bis GSchVG/SG erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligungen (für Bohrungen und erhebliche Grabungen) insoweit keinen Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 GSchG darstellen bzw. keine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG begründen, als es – wie vorliegend – um Abgrabungen in einem nicht besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich geht. «Der Begriff der Bundesaufgabe würde überdehnt, wenn aufgrund der vorsorglichen Einführung einer generellen kantonalen Bewilligungspflicht für Abgrabungen und Bohrungen gewissen Ausmasses im übrigen, nicht besonders gefährdeten Gewässerbereich die Erteilung von…

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