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From the magazine BR/DC 2/2023 | S. 111-111 The following page is 111

Wald / Forêt (per April 2023)

(190) Bauabschlag für die Errichtung eines Wohngebäudes in Nyon – Nichtgebrauch einer im Jahr 1990 für fünf Jahre erteilten Rodungsbewilligung: Wird von einer Rodungsbewilligung nicht fristgerecht Gebrauch gemacht (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c WaV i.V.m. Art. 5 Abs. 5 WaG), bleibt die betreffende Fläche Wald. Das Beseitigen von Wald gilt nach Art. 4 WaG noch nicht als Rodung; die Benutzung einer Rodungsbewilligung setzt vielmehr erst bei Beginn der Bauarbeiten ein. Vorliegend wurde zwar die zur Rodung freigegebene Waldfläche innert Frist abgeholzt; Bauarbeiten fanden dort in der Folge jedoch keine statt, weshalb die seinerzeit erteilte Rodungsbewilligung erloschen ist. KGer (TC) VD AC.2020.0104 (16.11.2022), E. 6.

(191) Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des nach Art. 25 KWaG/BE massgeblichen Waldabstands von 30m für eine Wärmeverbundzentrale (Art. 26 KWaG/BE i.V.m. Art. 17 Abs. 3 WaG). BVD (DTT) BE 110/2021/221 (27.6.2022), E. 8.

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