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From the magazine BR/DC 1/2023 | S. 56-56 The following page is 56

Zuschlag und Widerruf / Adjudication et révocation (per Februar 2023)

Widerruf des Zuschlags / Révocation de l’adjudication

Glarus – Nichtabschliessende Natur der kantonalrechtlichen Aufzählung von Widerrufsgründen (Glaris – Nature non-exhaustive de l’énumération des motifs de révocation en droit cantonal)

(56) 1. Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus führte einen offenen Projektwettbewerb «Neubau Schulhaus mit Dreifachturnhalle» durch. Der Wettbewerbsgewinnerin wurde der Zuschlag erteilt. Mit Beschluss widerrief der Regierungsrat allerdings den erteilten Zuschlag. Dagegen erhoben die Zuschlagsempfängerin und ihre Subplanerin erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht. 2. Ein Widerruf des Zuschlags ist nicht auf die im kantonalen Submissionsgesetz namentlich genannten Sachverhalte beschränkt, sondern muss auch dann möglich sein, wenn nachträglich, d.h. nach dem Zuschlag, wesentliche Mängel zu Tage treten, bei deren Kenntnis die Vergabestelle den Auftrag anderweitig oder nicht in dieser Form vergeben hätte. 3a. 

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