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From the magazine BR/DC 6/2021 | S. 344-345 The following page is 344

Sachenrecht allgemein / Droits réels en général (per Dezember 2021)

Baurecht – Stillschweigende Verlängerung – ZGB 738, 779b (Droit de superficie – Prolongation tacite – CC 738, 779b)

(636) 1. Nach Art. 738 Abs. 1 ZGB sind für den Inhalt eines Baurechts die Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag massgebend, soweit sie sich deutlich daraus ergeben. In einem solchen Fall bleibt – für Personen, die an der Begründung des Baurechts nicht beteiligt waren, sondern dieses nachträglich erworben haben – kein Raum, zur Inhaltsermittlung auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen. In casu ist der Eintrag im Hauptbuchblatt bezüglich Dauer und Enddatum des Baurechts klar, weshalb ausschliesslich er massgebend ist. Der Dritterwerberin bleibt es mit anderen Worten verwehrt, sich auf eine stillschweigende Verlängerung der Baurechtsdauer zu berufen, zumal die betreffenden Grundbucheinträge dafür keine Grundlage enthalten (E. 2.1.2 mit Hinweisen). 2. Art. 779b Abs. 1 ZGB ordnet an, dass die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang…

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