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From the magazine BR/DC 6/2021 | S. 337-339 The following page is 337

Architekten- und Ingenieurvertrag / Contrat d’architecte et d’ingénieur (per Dezember 2021)

Auftrag – Haftung des Architekten bei Kostenüberschreitungen – Schlüssiger Sachvortrag zum hypothetischen Alternativverhalten (Mandat – Responsabilité de l’architecte en cas de dépassement des coûts – Allégations de faits concluants pour un comportement alternatif hypothétique)

(624) 1. Wenn bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten werden, kann der Architekt je nach Ausgestaltung des konkreten Vertrages und je nach Ursache der Kostenüberschreitung gegenüber dem Bauherrn unterschiedlich haftbar werden: a. Der Architekt haftet für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherren bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären. Diese Haftung besteht unabhängig vom Kostenvoranschlag; «der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat, wie beispielsweise durch unwirtschaftliche oder fehlerhafte Planung, ungünstige Vergebung oder unrichtige Weisungen (BGE 122 III 61 E. 2a; zit. Urteil

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