Zuschlagskriterien / Critères d’adjudication (per August 2021)
Grundsätze / Principes
BVGer – Verbindung von Spezifikationen und Zuschlagskriterien (TAF – Lien entre les spécifications et les critères d’adjudication)
(324) 1. Das BVGer bestätigt, dass es grundsätzlich zulässig ist, ein und denselben Aspekt der offerierten Leistung zuerst im Licht einer Mindestanforderung (technische Spezifikation; mitunter untechnisch «Musskriterium» genannt) zu prüfen und in der Folge als graduell bewertetes Zuschlagskriterium zu bewerten, wobei im Fall einer Nichterfüllung der Mindestanforderung ein Verfahrensausschluss erfolgt und demnach nur die sodann noch verbleibenden Offerten unter dem entsprechenden Zuschlagskriterium bewertet werden. 2. In diesem Sinn ist es auch nicht grundsätzlich unzulässig, die Mindestanforderung in der Art in das Zuschlagskriterium zu integrieren, dass das (einem Nichterreichen eines bestimmten Niveaus an Qualität der Leistung entsprechende) Nichterreichen einer bestimmten Mindestnote unter diesem Kriterium…