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From the magazine BR/DC 4/2020 | S. 230-231 The following page is 230

Abbruch des Verfahrens / Interruption de la ­procédure (per August 2020)

Grundsätze / Principes

St. Gallen – Keine Verpflichtung zum Abbruch des Verfahrens (Saint-Gall – Aucune obligation d’interrompre la procédure)

(282) Ein eingeleitetes Vergabeverfahren kann nur durch Zuschlagserteilung oder Abbruch beendet werden. Kommt es bei einem durch einen Zuschlagsentscheid abgeschlossenen Vergabeverfahren zu keinem Vertragsabschluss, entsteht keine Verpflichtung der Vergabestelle, das Verfahren abzubrechen. «Ein Abbruch des Verfahrens setzt deshalb einen Widerruf des Zuschlags voraus, der sich auf die gleichen Gründe wie der Abbruch stützen lässt […]. Soweit der berücksichtigte Bewerber keinen Anspruch auf Widerruf des Zuschlags hat […], kann die Vergabestelle deshalb auch nicht zum Abbruch des Verfahrens verpflichtet sein.» VGer (TA) SG B 2019/26 (1.7.2019). (cj)

Abbruchgründe / Motifs d’interruption

Basel-Stadt – Geheimhaltungspflichtverletzung – Änderung technischer Spezifikationen (Bâle-Ville – Violation de la…

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