Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Juli 2019 (7H 18 256), publiziert in LGVE 2019 IV Nr. 8
Der Stockwerkeigentümer als Einsprecher gegen das Baugesuch seiner Stockwerkeigentümergemeinschaft
Kann der Stockwerkeigentümer gegen das Baugesuch seiner Stockwerkeigentümergemeinschaft Einsprache und Beschwerde erheben? Das Kantonsgericht Luzern hat die Frage zu Recht verneint.
Le propriétaire d’une copropriété peut-il déposer une objection et une plainte contre la demande de construction de sa communauté des copropriétaires d’étage ? Le Tribunal cantonal de Lucerne a répondu à juste titre à la question par la négative.
Der Fall
(142) Anlässlich einer Stockwerkeigentümerversammlung (vom 16. Januar 2018) beschlossen die Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft X mit qualifiziertem Mehr, die Balkone ihrer beiden Gebäude zu vergrössern (E. 2.3.3). Nur wenige Monate später (am 16. Mai 2018) reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft X ein entsprechendes Baugesuch ein. Dagegen erhob unter anderem Y, der Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft X ist, Einsprache.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 wies die Gemeinde die Einsprachen ab und…