Rechtsschutz, Beschaffungsvertrag und Öffentlichkeitsprinzip
In puncto Rechtsschutz, Beschaffungsvertrag und Öffentlichkeitsprinzip hält die Revision nach dem Beitrag von Martin Beyeler keine grossen, aber etliche kleine Neuigkeiten bereit. Währenddem die Verlängerung der kantonalen Beschwerdefrist von zehn auf zwanzig Tage möglicherweise die praktisch wichtigste Änderung sein wird, dürfte die Erweiterung des Rechtsschutzes auf der Bundesebene kaum zu einer merklichen Zunahme der Beschwerden führen. Nach wie vor sind im Übrigen die Fristenstillstände nicht in allen Beschwerdeverfahren ausgeschaltet.
I. Rechtsschutz
Nach wie vor regelt das Vergaberecht den Rechtsschutz lediglich unter dem Aspekt des Rechts der Marktgegenseite der öffentlichen Auftraggeberinnen, potenziell vergaberechtswidrige Entscheide betreffend ein Vergabeverfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerichtlicher Überprüfung zuzuführen (dazu kommt – nach wie vor – die Regulierung des öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruchs, der sich aus dieser Überprüfung…