Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2018 (1C_315/2017).
Vgl. dazu auch BR/DC 2019, S. 94 Nr. 224, S. 95 Nr. 230, S. 100 f. Nr. 253.
Beurteilung von Entschädigungsforderungen im Plangenehmigungsverfahren
Sind grundlegende Entschädigungsvoraussetzungen – wie etwa die Übermässigkeit einer nachbarrechtlichen Störung – nicht gegeben, kann anstelle der örtlich zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission auch bereits die Plangenehmigungsbehörde materiell über geltend gemachte enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen befinden. Dies haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht in einem jüngeren Fall entschieden und damit die Türe für eine bedeutende Praxisänderung im Bereich der (bundesrechtlichen) Plangenehmigungsverfahren aufgestossen. Nach hier vertretener Ansicht sollte von einer solchen Änderung der Rechtsprechung jedoch wieder Abstand genommen werden, weil eine derartige Regelung zu einer Vermischung der Kompetenzen von Plangenehmigungsbehörde und Schätzungskommission führt und damit in der Tendenz (eher) eine Verkomplizierung und Verzögerung der Verfahren bewirken dürfte.
L’autorité d’approbation des plans peut déjà statuer à la place…