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From the magazine BR/DC 4/2019 | S. 237-238 The following page is 237

Öffentlichkeitsprinzip / Principe de publicité (per August 2019)

St. Gallen/BGer – Geschäftsgeheimnis – Leistungsverzeichnis (TF/Saint-Gall – Secret des affaires – Devis descriptif)

(421) 1. Gestützt auf kantonales Öffentlichkeitsrecht hatte die nachmalige Beschwerdeführerin von einer öffentlichen Auftraggeberin Einsicht in durch diese gestützt auf Ausnahmetatbestände freihändig vergebene IT-Dienstleistungsverträge verlangt und teilweise erhalten. Sie zog den Einsichtsentscheid vor die zuständigen Rechtsmittelinstanzen und beantragte eine weitergehende Einsicht. Vor Bundesgericht war nur mehr streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Einsicht in die Leistungsverzeichnisse verschiedener Verträge (ohne entsprechende Einzelpreise bzw. Preislisten) hatte. 2. «Nach Art. 5 Abs. 1 ÖffG/SG hat jede Person, ohne dass sie ein besonderes Interesse geltend machen muss, nach Massgabe dieses Erlasses ein Recht auf Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs (lit. a) und Zugang zu amtlichen Dokumenten (lit. b)…

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