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From the magazine BR/DC 4/2018 | S. 244-247 The following page is 244

Appel d’offres / Ausschreibung (per August 2018)

Principes / Grundsätze

Basel-Stadt/BGer – Definitionsfreiheit der Auftraggeberin (Bâle-Ville/TF – Liberté de définition de l’adjudicatrice)

(348) 1. «Die submissionsrechtliche Gesetzgebung regelt nicht, welche Leistungen öffentliche Auftraggeber zu beschaffen haben. Es liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Beschaffungsstellen zu bestimmen, welche Aufträge sie vergeben […] Inhaltlich findet die Beschaffungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber eine Grenze in der materiellen Rechtmässigkeit der zur Vergabe ausgeschriebenen Leistung […] Legt die Vergabestelle den Beschaffungsgegenstand in diesem zulässigen Rahmen fest, ist ihre Beschaffungsfreiheit sodann beschränkt durch die Vorgaben der anwendbaren submissionsrechtlichen Erlasse. Dazu zählen namentlich das beschaffungsrechtliche Diskriminierungsverbot […], die Grundsätze des wirksamen Wettbewerbs […] und der Transparenz […] sowie das Prinzip der Wirtschaftlichkeit öffent­licher Beschaffungen.» 2. 

[…]