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From the magazine BR/DC 1/2018 | S. 50-54 The following page is 50

Zuschlagskriterien / Critères d’adjudication (per Februar 2018)

Grundsätze / Principes

BVGer – Kenntnisse der Vergabestelle – Rückfragepflicht (TAF – Connaissances de l’autorité adjudicatrice – Devoir de demander des compléments)

41 1. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet (und in der Regel auch nicht berechtigt), eine Anbieterin, welche gewisse für ein Zuschlagskriterium relevante Angaben nicht gemacht hat, zur Nachreichung der Angaben einzuladen, selbst wenn die Vergabestelle weiss, dass die Anbieterin die geforderten Angaben hätte machen sollen und damit eine bessere Bewertung erreichen könnte. 2. «Die Beschwerdeführerin liess mehrfach ausführen, der Vergabestelle müsse es klar ge­wesen sein, dass sie, die Beschwerdeführerin, als eine der wenigen Weltmarktführer sämtliche Zuschlagskriterien ohne Weiteres erfüllen könne. Wenn sie aus dieser möglicherweise zutreffenden Annahme eine Rückfragepflicht der Vergabestelle ableiten will, so verkennt sie, dass dies faktisch einem verbotenen Nachbesserungsrecht der Offerten für…

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