Interruption de la procédure / Abbruch des Verfahrens (per August 2017)
Principes / Grundsätze
Aargau – Selbstverschulden der Auftraggeberin (Argovie – Faute concomitante de l’adjudicatrice)
(621) 1. Aus wichtigen Gründen kann das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden. Dies ist gemäss § 22 Abs. 2 lit. a–d SubmD-AG insbesondere zulässig, wenn (lit. a) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, (lit. b) auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind, (lit. c) die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren, oder (lit. d) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde. 2a. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts macht diese Bestimmung das Vorliegen von wichtigen Gründen, die einen Abbruch rechtfertigen, nicht davon abhängig, ob die Vergabestelle diese unter…