Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 3/2017 | S. 180-181 The following page is 180

Sachenrecht allgemein / Droits réels en général (per Juni 2017)

Actio negatoria – Zuständigkeit der Zivilgerichte und der Enteignungsbehörden – ZGB 641 II (Action négatoire – Compétence des tribunaux civils et des autorités de l’expropriation – CC 641 II)

(475) 1. Ein im Erdreich verlegter Leitungskanal (in casu Hauptsammelleitung als Zubringer zu einer Abwasserreinigungsanlage) bedeutet eine direkte körperliche Einwirkung in die Substanz der Grundstücke, durch die er verläuft. Dem betroffenen Grundeigentümer steht daher ein Beseitigungsanspruch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB (nicht aus Art. 679 ZGB) zu (E. 2.1). 2. Betrifft die Leitung jedoch die Erfüllung ­öffentlicher Aufgaben, stellt sich die Frage, ob anstelle der Zivilgerichte nicht die Enteignungsbehörden zuständig sind. Hat der Betreiber des Leitungskanals – zum Beispiel ein Zweckverband mehrerer Gemeinden, der eine zentrale ­Abwasserreinigungsanlage betreibt – für diese öffentliche ­Aufgabe eine Konzession und verfügt er deshalb über das Enteignungsrecht, stehen dem…

[…]