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From the magazine BR/DC 1/2016 | S. 49-50 The following page is 49

Eignung / Aptitude (per Februar 2016)

Grundsätze / Principes

EuGH – Standort der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen (CJUE – Lieu de fourniture de prestations dans le domaine de la santé)

(28) 1. Nach dem EuGH ist es nicht generell unzulässig, den Anbietern Vorgaben zum Standort der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen (welche die Versicherten direkt bei der Leistungserbringerin konsumieren) zu machen, soweit dies durch die Erfordernisse einer angemessenen Entfernung und der Erreichbarkeit der Standorte gerechtfertigt ist. 2. Unzulässig ist jedoch ein Abstellen auf Formalismen: Im Ausgangsfall hatte die ­Auftraggeberin die zugelassenen Standorte formal auf eine bestimmte Stadtgemeinde beschränkt und damit ohne sach­lichen Grund eine direkt angrenzende Gemeinde ausgeschlossen. Der Gerichtshof berücksichtigt insbesondere, dass es sich um (vergleichsweise spezialisierte) Gesundheitsdienstleistungen handelt, die von Versicherten mit Wohnsitz in verschiedenen Gemeinden der betreffenden Region konsumiert…

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