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From the magazine BR/DC 1/2016 | S. 41-44 The following page is 41

Geltungsbereich / Champ d’application (per Februar 2016)

Subjektiver Geltungsbereich / Champ d’application ratione personae

VK Bund (Deutschland) – Begriff der «Einrichtung des öffentlichen Rechts» (Chambre de marchés publics [Allemagne] – Notion d’«organisme de droit public»)

(7) 1. Ein ehemaliges Bergbauunternehmen, welches sich seit 1999 nur mehr mit seiner gesetzlichen Aufgabe der Sanierung der ehemaligen Abbauflächen beschäftigte, wehrte sich dagegen, als öffentliche Auftraggeberin im Sinne einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (vgl. § 98 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2014/24) qualifiziert zu werden. Es wies darauf hin, dass sich die Sanierungspflicht an jede Bergbauunternehmung richte und dass es, solange es abbaute, kommerziell tätig gewesen sei. 2. Die Vergabekammer des Bundes stuft das Unternehmen als öffentliche Auftraggeberin ein: «Die [Antragsgegnerin] ist öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB; sie erfüllt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht…

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