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From the magazine BR/DC 6/2015 | S. 368-370 The following page is 368

Schiedsgerichtsbarkeit/Arbitrage (per Dezember 2015)

Schiedsgerichtsbarkeit – Schiedsklausel auf Lieferschein (Arbitrage – Clause arbitrale contenue dans un bulletin de livraison)

(622) 1. Die Bestellerin von Lamellen, welche für die Fassadenkonstruktion eines Wohnhauses gebraucht wurden, forderte mit Teilklage vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich von der Unternehmerin Schadenersatz, weil die Lamellen nach dem Transport derart aneinander geklebt hatten, dass sie nur noch mit Gewalt und Beschädigung getrennt werden konnten. Die Unternehmerin erhob mit der Klageantwort die Schiedseinrede, da sich auf dem fraglichen Lieferschein eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut befand: «Für die Erledigung allfälliger Differenzen unterwerfen sich beide Parteien dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelsbörse Zürich». Die Klausel befand sich direkt unter den aufgeführten Leistungen und gut sichtbar direkt oberhalb der Unterschrift (E. 3.2). Indem die Unternehmerin den Lieferschein unterzeichnet habe, sei zwischen den Parteien eine…

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