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From the magazine BR/DC 5/2015 | S. 276-285 The following page is 276

Raumplanung / Aménagement du territoire (per Oktober 2015)

Planung / Planification

Gestaltungsplan (Plan spécial)

(367) 1. Die Vorinstanz musste das Verfahren nicht bis zur Rechtskraft der Schlussabstimmung des Kantonsrats über die Umsetzungsvorlage zur Kulturlandinitiative sistieren. 2. Das anwendbare Recht schliesst vorliegend eine um­fassende Koordination aus. Das Koordinationsgebot wird durch die gestaffelte Eröffnung der Entscheide nicht verletzt. 3. Das Plangenehmigungsverfahren ist das massgebliche Verfahren, in dem die UVP durchzuführen ist. 4. Den An­forderungen an die Mitwirkung der Öffentlichkeit und ­An­hörung der betroffenen Grundeigentümer wurde im Nutzungsplanverfahren grundsätzlich Genüge getan. Die B­eschwerdegegnerin entschied aber über die im Rahmen der UVP abgelieferten Stellungnahmen der Fachbehörden auf unvollständiger Grundlage, nämlich ohne die Kenntnis der allfälligen formellen und materiellen Einwände, obwohl ­diese im Plangenehmigungsverfahren, das mit dem Gestaltungsplanverfahren zu koordinieren ist,…

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