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From the magazine BR/DC 3/2015 | S. 181-185 The following page is 181

Autres contrats et responsabilité civile /  Weitere Verträge und Haftpflichtrecht (per Juni 2015)

Werkeigentümerhaftung – Haftung des Strasseneigen­tümers – OR 58 (Responsabilité du propriétaire de l’ouvrage – responsabilité du propriétaire de la route – CO 58)

(274) 1. Die Griffigkeit eines Strassenbelages war in einem kurvenreichen Bereich ungenügend. Das Bundesamt für Strassen stellte daher am 14. August 2009 das Signal «Schleudergefahr» auf. Am 22. August 2009 stürzte ein Motorradfahrer und zog sich schwere Verletzungen zu. Im Oktober 2009 wurde der betreffende Strassenabschnitt saniert. 2. Das Bundesgericht wiederholte (in E. 5.2) die Grundsätze der Werkeigentümerhaftung: «Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet.» Eine Schranke der Sicherungspflicht ist die Selbstverantwortung. Eine weitere Schranke ist die Zumutbarkeit: «Der Eigentümer muss jene Vorkehrung treffen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden dürfen, wobei der Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Unfall ereignen könnte…

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