Direkt zum Inhalt

Haftpflichtrecht

Wesen und Unwesen der Bauwesenversicherung

Die Bauwesenversicherung verspricht im Sinne einer «Wohlfühlversicherung» Schutz auf breiter Front während der ­Realisierung von Bauwerken. Hans-Ulrich Brunner wirft Streiflichter auf die komplexen Rechtsfragen, welche in der Praxis die Erfüllung dieses Versprechens behindern können, und legt dar, mit welchen Überlegungen häufige Streit­punkte, so z. B. die Bevorschussung von…

Arrêt du Tribunal fédéral du 30 octobre 2015 (4A_261/2015)

Le dommage consécutif au défaut, la prescription et l’action délictuelle

Ungeachtet des EGMR-Urteils in Sachen Moor gegen die Schweiz beginnt die Verjährung einer Forderung auf Ersatz von Mangelfolgeschaden auch dann zu laufen, wenn der Schaden gar noch nicht entstanden ist. Die konkurrierende Ersatzklage aus Delikt setzt für den Beginn der Verjährung zwar an einem anderen Punkt an, setzt aber voraus, dass der Schaden durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurde –…

Übermässige Immissionen als Folge rechtmässiger Bautätigkeit (Teil 2)

Einzelfragen zu Art. 679a ZGB

Der vorliegende Beitrag von Bettina Hürlimann-Kaup und Fabia Nyffeler schliesst an den in Heft 1/2015 publizierten ersten Teil über den Tatbestand und die Rechtsfolge von Art. 679a ZGB an und widmet sich ausgewählten praxis­relevanten Fragen (Rechtsnatur der Haftung, Verhältnis zu Art. 679 Abs. 2 ZGB, Aktiv- und Passivlegitimation sowie Gerichtsstand), wobei ein gewisser Schwerpunkt bei der…

Aufhebung des Entscheides des Handelsgerichtes Zürich (HG100147-0) – vgl. Besprechung in BR/DC 2014 S. 283 f. – durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2014 (4A_373/2014)

«Obhutsklausel» nicht nur bei beweglichen Sachen

Zu den üblichen Bedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung gehört auch die «Obhutsklausel», mit der eine Einschränkung der Versicherungsdeckung verbunden ist. Diese Einschränkung gilt nicht nur bei beweglichen Sachen sondern auch für Immobilien.

ATF 137 III 352, JdT 2014 II 373

Le recours interne de l’assurance dommages dans la solidarité imparfaite (art. 51 al. 2 CO)

Der Schadenversicherer steht im Innenverhältnis auf der zweiten Stufe der Regresstreppe des Art. 51 Abs. 2 OR, weshalb ihm der Regress auf einen aus Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung) kausalhaftpflichtigen Schädiger, der auf der dritten (untersten) Stufe steht, abgeschnitten ist. Das Bundesgericht lehnt es ab, von dieser Praxis abzurücken.

Autres contrats et responsabilité civile /  Weitere Verträge und Haftpflichtrecht (per Juni 2015)

Werkeigentümerhaftung – Haftung des Strasseneigen­tümers – OR 58 (Responsabilité du propriétaire de l’ouvrage – responsabilité du propriétaire de la route – CO 58)
Thomas Siegenthaler, Hubert Stöckli, Franz Werro, Jean Claude Werz, Pascal Pichonnaz
BR/DC 3/2015 | S. 181