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Nuria Montero

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BGE 147 III 1 ff.; Pra 2021, Nr. 26

Die flächenmässige Aufteilung von Baurechten

Wird ein selbständiges und dauerndes Baurecht flächenmässig aufgeteilt, dessen Inhalt aber im Übrigen nicht ver­ändert, und werden die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt, so kann laut dem Bundesgericht die ausgeschiedene Fläche als Baurechtsparzelle ins Grundbuch eingetragen werden, ohne dass eine Mindestdauer von 30 Jahren (Art. 655 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) vorausgesetzt wird.
Jörg Schmid, Nuria Montero
BR/DC 3/2021 | S. 136