Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 3/2023 | S. 161-162 The following page is 161

Sachenrecht allgemein/Droits réels en général (per Juni 2023)

Grundeigentum – Eigentumsfreiheitsklage – Passivlegitimation – Abgrenzung zur Immissionsklage – Ausübungsinteresse – ZGB 641, 667 und 679 (Propriété foncière – Action négatoire – Légitimation passive – Délimitation par rapport au droit du voisinage – Utilité à l’exercice de la propriété – CC 641, 667 et 679)

(235) 1. Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Bei einem unmittelbaren (direkten) Eingriff in die Substanz seines Grundstücks steht dem Eigentümer namentlich ein dinglicher und unverjährbarer Anspruch auf Beseitigung des Störzustands zu. Eine Schädigung der Sache ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt die blosse Tatsache eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs. Solche unmittelbaren Eingriffe wurden in der bisherigen Praxis etwa bejaht für Überbauten, Ablagerungen von Schutt und Aushubmaterial, unterirdisch ins…

[…]