Eignung / Aptitude (per Februar 2023)
Grundsätze / Principes
Bund – Zeitpunkt der Erfüllung der Eignungskriterien – Auslegung (Confédération – Moment pertinent pour le respect des critères d’aptitude – Interprétation)
(26) 1. «Die zu erfüllenden Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise sowie den Zeitpunkt, zu welchem die Nachweise einzureichen sind, hat die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (Art. 27 Abs. 3 BöB).» 2. «Fehlt eine solche Bekanntgabe, kann die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung, wonach Eignungskriterien grundsätzlich zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung erfüllt sein müssen (BGE 143 I 177 E. 2.5.1, m.w.H.), hinzugezogen werden.» 3. Allerdings sind in jedem Fall die Angaben der Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen. a. In casu hatte die Vergabestelle unter einem Eignungskriterium verlangt, dass «der Anbieter bestätigt, dass er gemäss ISO 27 001 zertifiziert ist und dafür sorgt, dass er…