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From the magazine BR/DC 5/2021 | S. 264-271 The following page is 264

Raumplanung / Aménagement du territoire (per Oktober 2021)

Richtplanung – Planification directrice (bw)

Mitwirkung der Gemeinden im kantonalen Richtplanungsverfahren (Participation des communes à la planification directrice du canton)

(407) Beschluss des Kantonsrats Zürich über eine Teil­revision des kantonalen Richtplans (Vergrösserung der Abfalldeponie «Tägernauer Holz» in den Gemeinden Grüningen und Gossau als Ersatz für die Deponie «Chrüzlen» in den benachbarten Gemeinden Oetwil am See und Egg): 1. Entscheide über Richtplanänderungen unterliegen der Beschwerde gegen Erlasse nach Art. 82 lit. b BGG (E. 2.1). Aufgrund des vorwiegend politischen Charakters des Richtplans müssen die Kantone gegen den Festsetzungsbeschluss des Kantonsrats kein Rechtsmittel vorsehen (E. 2.2). Da der Richtplan innerkantonal schon vor der bundesrätlichen Genehmigung rechtswirksam ist, handelt es sich beim Festsetzungsbeschluss um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG (E. 2.3). 2. Den Zürcher Gemeinden kommt sowohl beim Erlass der Ortsplanung als auch in…

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