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From the magazine BR/DC 3/2021 | S. 156-159 The following page is 156

Architekten- und Ingenieurvertrag / Contrat d’architecte et d’ingénieur (per Juni 2021)

Vereinbarung eines Planerhonorars (Accord sur les honoraires du planificateur)

(266) 1. Eine einfache Gesellschaft bezweckte, Bauland zu kaufen, zu überbauen und im Stockwerkeigentum gewinnbringend zu veräussern. Eine Klausel des Konsortialvertrages lautete wie folgt: «Jeder Gesellschafter ist berechtigt, Arbeiten aus seiner Branche zu mittleren Konkurrenzpreisen zu übernehmen. Die Geschäftsführung hat die mittleren Konkurrenzpreise aus der Offertenstellung des Gesellschafters und drei unabhängigen Unternehmen festzulegen. Der Werkvertrag ist der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.» Strittig war der Honoraranspruch eines Gesellschafters, namentlich des Architekten. Die Bestimmung des Honorars aufgrund von mittleren Konkurrenzpreisen hatte in seinem Fall nicht stattgefunden. Der Architekt machte geltend, es sei konkludent eine Vergütung im Sinne des baukostenabhängigen Honorars gemäss SIA-Ordnung 102 vereinbart worden. 2. Das Bundesgericht legte den…

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