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From the magazine BR/DC 3/2021 | S. 147-149 The following page is 147

Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 (4A_258/2020)

Die Kausalität bei pflichtwidriger Unterlassung und der Einwand des hypothetischen Alternativ​verhaltens

Vertragspflichten können nicht nur durch ein pflichtwidriges Tun, sondern auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen verletzt werden. Solche Unterlassungen können einen Schaden verursachen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schaden effektiv durch die Unterlassung verursacht wurde oder ob dieselben Folgen nicht ohnehin, d.h. auch bei einem pflichtgemässen Verhalten, eingetreten wären.

Une violation d’obligations contractuelles peut découler tant d’une action que d’une omission. De telles omissions peuvent causer un dommage. Il convient néanmoins d'examiner dans chaque cas concret si l’omission a effectivement causé le dommage, ou si un comportement conforme au droit aurait de toute façon engendré les mêmes conséquences.

Der Fall

(256) Eine Bauherrschaft plante den teilweisen Neubau eines Mehrfamilienhauses. Weil eines der bestehenden Gebäude unmittelbar an die Kantonsstrasse angrenzte, eröffnete sich der Bauherrschaft die Möglichkeit, auch beim Neubau von…

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