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From the magazine BR/DC 3/2021 | S. 126-126 The following page is 126

ABB: ausweiden, nicht blindlings übernehmen

Allgemeine Bedingungen Bau (ABB) gibt es schon lange, und es gibt viele davon – allein aus der Küche des SIA über 35 Hefte. Sie werden eifrig in Verträge integriert, auch von der öffentlichen Hand. Sie sind jeweils einer technischen Norm zugeordnet, der sie dienen sollen, indem sie «Rechte und Pflichten von Bauherr und Unternehmer so […] regeln, dass die Anforderungen an das Bauwerk, die in den technischen Normen beschrieben oder vom Bauherrn verlangt werden, bei der Bauausführung effizient erfüllt werden» (aus der SIA 118/262, aus der ich hier auch sonst zitiere). Allerdings enthalten ABB zum Teil Dinge, die (a) nicht in Werkverträge gehören, (b) hier falsch platziert oder (c) schlicht fragwürdig sind.

Zu (a): ABB äussern sich zur Gestaltung der Ausschreibung, dies seit jeher, z. B.: «Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle Informationen zum Bauvorhaben enthalten, die für ein Angebot erforderlich sind.» Die Ausschreibungs­phase wird jedoch abgeschlossen, wenn die…

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