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From the magazine BR/DC 6/2020 | S. 368-370 The following page is 368

Zivilprozessrecht und SchKG / Procédure civile et poursuites (per Dezember 2020)

Sachliche Zuständigkeit (Compétence ratione materiae)

(581) Erwägungen: 1. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. a des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) ist im Kanton Zürich das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitig­keiten zuständig (BGE 138 III 471 E. 1.1. S. 476). 2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen zählt auch, dass das Gericht sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). Ergeht trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid, sondern ein Urteil in der Sache, kann dieses deswegen an schwerwiegenden Mängeln…

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