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From the magazine BR/DC 6/2020 | S. 360-363 The following page is 360

Sachenrecht allgemein / Droits réels en général (per Dezember 2020)

Nachbarrecht – Einwirkungen durch Pflanzen – ZGB 684, 687 f (Rapport de voisinage – Immissions par des plantes – CC 684, 687 s.)

(557) 1. Grundsätzlich ist nach Art. 684 ZGB jedermann verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Für Pflanzen enthalten die Art. 687 f. ZGB besondere Regeln, so das Kapprecht des Nachbarn und den Vorbehalt zugunsten der Kantone, ­Abstandsvorschriften zu erlassen (E. 3.1.3 mit weiteren Hin- Aus der ZeitschriftBR/DC 6/2020 | S. 360-363 Es folgt Seite № 361weisen). 2. Bei Schattenwurf mehrerer Pflanzen auf das nachbarliche Grundstück genügt die Nichteinhaltung der kantonalrechtlichen Abstände, damit der Nachbar die Beseitigung der betreffenden Pflanze verlangen darf (E. 3.3.3); anders als bei Art. 684 ZGB muss kein Nachweis übermässiger Einwirkung erbracht werden (E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Schutzzweck von Art. 688 ZGB sind ebenso Konstellationen erfasst, in denen der…

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