Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 4/2020 | S. 191-195 The following page is 191

BGer 2C_698/2019 (24.4.2020)

«Musskriterien»: Muss ich – oder doch nicht?

Nach dem BGer kann eine Abweichung von technischen Spezifikationen dann als von nur geringfügiger Natur betrachtet werden, wenn die offerierten Leistungen trotz der Abweichung als technisch gleichwertig zu beurteilen sind. Damit wird nach der hier vertretenen Auffassung der Begriff der Variante infrage gestellt.

Selon le Tribunal fédéral, une différence par rapport aux spécifications techniques peut être considérée comme étant de nature mineure si les services offerts peuvent être considérés comme techniquement équivalents malgré cette différence. Selon le point de vue adopté ici, cela remet en question la notion de variante.

Der Fall

(179) 1. Die öffentliche Auftraggeberin, eine Flughafen­betreiberin, hatte die Lieferung mehrerer Kehrblasgeräte zur Schneeräumung ausgeschrieben. In den Ausschreibungs­unterlagen fand sich ein Anforderungskatalog, der einen mit «Technik» betitelten Abschnitt enthielt. Hierin waren ins­gesamt 75 Positionen (z.T. mit Unterpositionen)…

[…]