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From the magazine BR/DC 6/2019 | S. 339-341 The following page is 339

BGE 145 III 225 vom 20. Mai 2019

Zum merkantilen Minderwert einer Immobilie

Das Bundesgericht passt die anhand von «Unfallautos» entwickelte Rechtsprechung zum sog. merkantilen Minderwert an die Situation von Immobilien an: Der Ersatz solchen Schadens wird auf den Fall beschränkt, dass eine konkrete Vermögensverminderung nachgewiesen ist.1

Le Tribunal fédéral transpose et adapte au domaine immobilier sa jurisprudence relative à la moins-value commer­ciale qu’il a développée en lien avec des voitures accidentées: Il n’accorde des dommages-intérêts que dans l’hypothèse où le maître de l’ouvrage prouve une diminution concrète de son patrimoine.

Der Fall

(589) Ein Generalunternehmer hatte für eine Bauherrschaft drei Einfamilienhäuser erstellt. Nach ein paar Jahren gab es einen Wassereinbruch. Nachdem die Bauherrschaft gerügt und erfolglos die Nachbesserung verlangt hatte, liess sie im Sinne einer Ersatzvornahme ein Hochwasserschutzkonzept realisieren. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den ­Generalunternehmer zur Zahlung der Kosten…

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