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From the magazine BR/DC 4/2017 | S. 235-238 The following page is 235

Aufschiebende Wirkung: hin zu einer ­Einschränkung der Praxis?

Effet suspensif : vers une certaine restriction de la pratique ?

Über die Frage, ab welchem Zeitpunkt nach einem abweisenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung die Vergabestelle den Vertrag abschliessen darf, besteht weiterhin Unklarheit. Es zeigt sich aber eine Tendenz hin zu einer restriktiveren Praxis zur aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Vergaberecht in dem Sinne, dass erhöhte Be­gründungsanforderungen gem. Art. 106 Abs. 2 BGG an die Anträge gestellt werden und dass die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung erschwert wird, sollte das Gericht nicht zügig in der Sache entscheiden und das private Interesse nur ökonomischer Natur sein. Geplante Gesetzesänderungen zielen auf eine Beschleunigung des öffentlichen Vergabeverfahrens und schlagen eine Änderung betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden vor.

L’incertitude perdure en droit des marchés publics en ce qui concerne le moment à partir duquel la conclusion du contrat est permise après une décision négative sur l’effet suspensif. Quelques arrêts suggèrent…

[…]