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From the magazine BR-DC 1/2017 | S. 20-22 The following page is 20

EuGH C-410/14 (2.6.2016; Dr. Falk Pharma)

«Open house»-Rabattverträge

«Open house»-Verträge, mit denen gewisse Konditionen allfälliger künftiger Geschäfte festgelegt werden und die jederzeit mit allen Wirtschaftsteilnehmern abgeschlossen werden, die die Bedingungen erfüllen, sind öffentlich auszuschreiben, unterliegen aber nicht dem Vergaberecht.

Les contrats «Open-House» fixent les conditions pour les futurs marchés que l’adjudicateur envisage de conclure avec les acteurs économiques qui y satisfont. Bien que ces contrats ne soient pas soumis au droit des marchés publics, ils doivent faire l’objet d’un appel d’offres public.

Der Fall

(1) Nach § 129 des deutschen Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V), haben die Apotheken im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Patientinnen und Patienten nicht das ärztlich verschriebene Medikament, sondern ein wirkstoffgleiches Präparat abzugeben, soweit dies nicht ärztlich ausgeschlossen worden ist und zwischen der zuständigen Krankenkasse und der Herstellerin des Ersatzpräparats ein…

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