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From the magazine BR/DC 6/2016 | S. 369-371 The following page is 369

Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs /Bauhandwerkerpfandrecht (per Dezember 2016)

Bauhandwerkerpfandrecht – Qualifikation eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen – ZGB 839 IV–VI (Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs – Qualification d’un immeuble en tant que patrimoine administratif – CC 839 IV-VI)

(686) Der in Art. 839 Abs. 4–6 ZGB verwendete Begriff des Verwaltungsvermögens wurde aus dem öffentlichen Recht entlehnt, die Terminologie des öffentlichen Rechts darf aber nicht uneingeschränkt übernommen werden. So lassen sich die als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch geltenden Grundstücke nicht von vorneherein von diesem Begriff ausnehmen. Zum Verwaltungsvermögen im Sinn des Sachenrechts sind solche Grundstücke zu zählen, die nicht mit ­einem Pfandrecht belastet werden dürfen, weil die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, der das jeweilige Grundstück dient, im Fall einer Zwangsverwertung gefährdet wäre. Die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen hängt nicht davon ab, ob das fragliche Grundstück ausschliesslich oder nur zum Teil der Erfüllung…

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