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From the magazine BR-DC 4/2016 | S. 223-224 The following page is 223

BGer (TF) 2C_1034/2015 (23.11.2015); vgl. auch BVGer B-6518/2015 (Zwischenentscheid vom 10.11.2015)

Kein Beschwerderecht für Subunternehmerinnen

Selbst wenn sie für die Eignung der Anbieterin entscheidend ist, kann sich eine Subunternehmerin mit der Vergabebeschwerde nicht dagegen wehren, durch die Anbieterin ausgetauscht zu werden.

Un entrepreneur sous-traitant ne peut pas utiliser le recours en matière de marchés publics pour s’opposer à ce que le soumissionnaire le remplace, et ce même si ce sous-traitant joue un rôle décisif pour l’aptitude du soumissionnaire.

Der Fall

(355) Ein Zuschlag war angefochten worden; nach einem über einjährigen Beschwerdeverfahren war er bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen.

In der Zwischenzeit waren zwischen der Zuschlagsempfängerin und einer ihrer Subunternehmerinnen Meinungsverschiedenheiten betreffend den noch abzuschliessenden Subvertrag aufgetreten, und die Subunternehmerin befürchtete, gegen eine Konkurrentin ausgetauscht zu werden.

Die Subunternehmerin wandte sich mit Beschwerde an das BVGer und beantragte, es sei die Vergabestelle zum ­Erlass einer Verfügung zur…

[…]