Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 3/2016 | S. 178-181 The following page is 178

Bauhandwerkerpfandrecht / Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs (per Juni 2016)

Bauhandwerkerpfandrecht – Frist für die Eintragung – ZGB 839 II (Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs – Délai pour l’inscription – CC 839 II)

(333) 1. Der Entscheid, mit dem die oberste kantonale Instanz die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert, ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 137 III 589 ff. [591], E. 1.2). Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG, sodass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann; hierfür «gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG» (E. 1). 2. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Bauarbeiten gelten als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, ausgeführt sind. Geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung…

[…]