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From the magazine BR/DC 1/2016 | S. 46-47 The following page is 46

Ausschreibung / Appel d’offres (per Februar 2016)

Grundsätze / Principes

Thurgau – Transparenzgebot (Thurgovie – Principe de transparence)

(21) 1. Die Vergabebehörden sind verpflichtet, alle im konkreten Beschaffungsgeschäft zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt zu geben. Dies muss gemäss dem Verwaltungsgericht nicht zwingend bedeuten, dass eine im Vorherein festgelegte Bewertungsmatrix ebenfalls vorgehend bekannt gegeben muss, da ansonsten zu befürchten wäre, die Vergabebehörden würden dann jeweils konsequent behaupten, dass die Matrix erst nach der Ausschreibung erstellt worden sei. 2. «Aus den Unterlagen eines Anbieters muss aber hinsichtlich der Zuschlagskriterien im Sinne des Transparenzgebotes einigermassen klar hervorgehen, was von den Bewerbern verlangt wird, damit sie unter diesem Kriterium eine gute Punktzahl erreichen können. Ausserordentliche Unterkriterien sind offen zu legen und gegebenenfalls sogar zu begründen (z.B. ein Verbot von…

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