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From the magazine BR-DC 1/2016 | S. 34-36 The following page is 34

BGer 2C_919/2014 und 2C_920/2014 (21.8.2015); auszugsweise publiziert in: BGE 141 II 307

Aufhebung eines Einladungsverfahrens

Das Bundesgericht kassiert die Zürcher Praxis, nach welcher der am Einladungsverfahren teilnehmende Bieter nicht befugt ist, die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart zu rügen und eine öffentliche Ausschreibung zu fordern.

Le Tribunal fédéral casse la pratique zurichoise, selon laquelle le participant à une procédure sur invitation ne peut contester le choix de cette procédure et demander une procédure ouverte.

Der Fall

(5) Eine Gemeinde hatte im Einladungsverfahren sechs Unternehmen zur Offertstellung betreffend eine neue Softwareinfrastruktur für Gemeinde-Fachapplikationen eingeladen. Die Offerten für die Investition lagen zwischen ca. CHF 257 000 und CHF 290 000; dazu rechnete die Gemeinde im Rahmen der Bewertung mit während fünf oder zehn Jahren zu beziehenden Betriebsleistungen.

Eine eingeladene, beim Zuschlag aber unberücksichtigt gebliebene Anbieterin focht die Vergabe an und machte insbesondere geltend, angesichts des Werts des Auftrags hätte die Gemeinde kein…

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