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From the magazine BR-DC 6/2015 | S. 331-332 The following page is 331

BGE 141 III 257 (= 4A_2/2015 [25. Juni 2015])

Ersatzvornahme und der Ersatz von Kosten, die durch einen Vorschuss nicht gedeckt sind

Hubert Stöckli, Dr. iur., Professor an der Universität Freiburg

Der Unternehmer hat die Kosten der Ersatzvornahme vorzuschiessen, wobei die Vorschussleistung ihn nicht davon befreit, dem Besteller auch die durch den Vorschuss nicht gedeckten Kosten zu ersetzen.

L’entrepreneur doit avancer les coûts de l’exécution par substitution, ce qui ne le libère pas de l’obligation de payer à son client les frais que l’avance ne couvre pas.

Der Fall

(561) Als Vorinstanz hatte hier das Handelsgericht des Kantons Zürich entschieden, dessen Urteil ich in BR/DC 2015, S. 149 f., besprochen und kritisiert habe. Auch die Zusammenfassung des Sachverhalts findet sich dort. Hier deshalb nur kurz: Es geht um Ersatzvornahme im Werkvertrag. Das Handelsgericht spricht den Klägern in einem ersten Prozess (dem Vorschussprozess) einen Vorschuss zu. Tatsächlich aber sind die Kosten der Ersatzvornahme höher, weshalb die Kläger in einem zweiten Prozess (dem Abrechnungsprozess) vom Unternehmer Ersatz der durch den Vorschuss nicht gedeckten Kosten verlangen. Im…

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