Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2023 (B-5257/2022)
Zur Bedeutung von Alternativszenarien
Nach erfolgter Offerteingabe fragte die Vergabestelle die Anbieterinnen nach allfälligen Vergütungsfolgen einer eventuellen Verschiebung des Vorhabens um ein Jahr, um Gewissheit über die Forderungen der Anbieterinnen zu erlangen und sich vor weitergehenden Nachforderungen zu schützen. Eine Anbieterin stellte für den Verschiebungsfall eine Vergütungsminderung in Aussicht und focht später den Zuschlag mit dem Argument an, die Verschiebung werde eintreten, und ihre Offerte müsse aufgrund des verringerten Preises bewertet werden. Das BVGer verneint das Vorliegen einer Bereinigung nach Art. 39 Abs. 2 lit. b BöB und weist die Beschwerde ab. Nach der vorliegend vertretenen Auffassung hat eine solche Bereinigung stattgefunden und hätte der für den Verschiebungsfall offerierte Preis möglicherweise mitbewertet werden müssen.
Après le dépôt des offres, l’adjudicateur demande aux soumissionnaires de déterminer les conséquences d’un éventuel report du projet d’un an sur la…