Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 6/2022 | S. 310-310 The following page is 310

Fehlerkultur

Ich habe einen Fehler gemacht. In BR/DC 2020, S. 42, habe ich notiert, dass vor Bundesgericht im Fall von kantonalen und kommunalen Beschaffungsstreitigkeiten ein Fristenstillstand zu beachten sei. Dabei hatte ich nur den Art. 56 Abs. 2 des inzwischen geltenden BöB und den Art. 56 Abs. 2 IVöB 2019 im Auge.

«Der Rechtsfreund [i.e. Rechtsanwalt] liest immer auch den nächsten Absatz», heisst es in Österreich in Ermahnung daran, dass die Gesetzgebung ein Gesamtsystem bildet. Ich hätte auch Ziff. 2 von Anhang 7 BöB und den hierdurch neu geschaffenen Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG beachten müssen. Aus letzterer Bestimmung ergibt sich für alle Staatsebenen, dass der Fristenstillstand in Beschaffungssachen (auch) vor Bundesgericht nicht (mehr) gilt.

Ich ärgere mich und hoffe, dass niemand sich durch diesen Fehler hat beirren lassen. Warum gebe ich ihn überhaupt zu, anstatt ihn, was ich ja auch tun könnte, mit der Konstruktion einer «teleologischen Reduktion» des Art. 46 Abs. 2 BGG «im…

[…]