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From the magazine BR/DC 6/2020 | S. 367-368 The following page is 367

Bauhandwerkerpfandrecht / Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs (per Dezember 2020)

Bauhandwerkerpfandrecht – Bedeutung der Anerkennung der Werklohnforderung durch den Besteller im Fall eines Drittpfandverhältnisses – ZGB 839 (Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs – Portée de la reconnaissance de la créance du prix de l’ouvrage par le maître en cas de rapport de gage appartenant à un tiers – CC 839)

(579) Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt unter anderem den Bestand einer Werklohnforderung voraus. Der Bauhandwerker hat zu substanziieren und darzulegen, welche Bauarbeiten im Sinn von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB er auf dem betreffenden Grundstück erbracht hat und welche Vergütung ihm dafür zusteht. Ist der Grundeigentümer nicht der Besteller der Bauarbeiten (Drittpfandverhältnis), kann ihm die Anerkennung der Werklohnforderung durch den Besteller nicht angerechnet werden. Der Grundeigentümer kann die Forderung nur anerkennen, wenn er selbst ihr Schuldner ist. Das Gericht hat im Verfahren auf definitive…

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